Kapitalkosten Kreisschreiben 28

13.04.2021
Author wevalue AG

Und sie bewegen sich doch…

Von den hohen Corona-Wellen fast verdeckt, hat sich bei der steuerlichen Bewertung nicht kotierter Wertschriften Bemerkenswertes getan. Bereits mit Wirkung für die Bewertungen auf den 01.01.2021 hat die Steuerverwaltung die Methodik zur Berechnung von Kapitalkosten angepasst.

Illiquiditätszuschlag

Neben einer überarbeiteten Ableitung des risikofreien Zinssatzes und der Risikoprämie wird inskünftig auch die Illiquidität der Anteile nicht kotierter Anteile berücksichtigt: «Zwecks Berücksichtigung der Illiquidität, wird die Summe der beiden ungerundeten Prozentsätze risikoloser Zinssatz und Risikoprämie um 17.65% erhöht» (Rz. 10). Dies entspricht, sofern sich Ertrags- und Substanzwert vor dem Zuschlag auf den Kapitalisierungszins entsprechen, einem Abschlag von 10% auf den gesamten Anteilswert.

Beispiel

Zu kapitalisierender Ertrag 1’000, Kapitalisierungszins (alt) 7.00%, Ertragswert 14’286, Substanzwert in derselben Höhe angenommen (14’286), ergibt einen Anteilswert von 14’286. Berücksichtigt man nun die Illiquidität mit einer Erhöhung um 17.65%, ergibt sich ein neuer Kapitalisierungszins von 8.24% (7.00% x 1.1765), ein neuer Ertragswert von 12’136 und – bei unverändertem Substanzwert – ein Anteilswert von 12’853 (2/3-Gewichtung Ertragswert und 1/3-Gewichtung Substanzwert).

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