Hinter dem Horizont geht’s weiter: Wertveränderungen nach dem Stichtag
Der Bilanzstichtag gilt – eben so wie der Bewertungsstichtag – als nicht verhandelbar. Die periodengerechte Gewinnermittlung bedingt, dass alle Wertveränderungen bis und mit dem Bilanzstichtag der abgelaufenen Periode belastet werden. Der vom Bundesgericht am 04.09.2025 (9C_98/2025) entschiedene Fall zeigt, dass es zumindest bei der Frage der Nachhaltigkeit von Wertveränderungen auch auf die Entwicklung nach dem Bilanzstichtag ankommen kann.
Vom Börsenkurs zum Buchwert
Die A AG hielt als Teil eines Family Office Anteile an einer börsenkotierten Gesellschaft. Diese Anteile wurden zunächst im Rahmen der Marktbewertung (mark-to-market) mit dem jeweiligen Börsenkurs zum Bilanzstichtag bewertet und Wertveränderungen erfolgswirksam verbucht. Diese Bewertungsmethode wurde 2013/14 geändert. Ab diesem Zeitpunkt wurde gemäss dem Niederstwertprinzip der Buchwert oder allenfalls der niedrigere Börsenkurs angesetzt. Eine Aufwertung über den Buchwert hinaus fand auch bei höheren Börsenkursen nicht statt.
Vom Buchwert zum Börsenkurs
Das Steueramt erkannte dies nicht an und setzte gestützt auf Art. 62 Abs. 4 DBG einen höheren Börsenkurs fest. Dabei wurde auch die Wertentwicklung der Aktie zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Veranlagung berücksichtigt.
Art. 62 Abs. 4 DBG legt fest, dass «Wertberichtigungen und Abschreibungen … dem steuerbaren Gewinn zugerechnet (werden), soweit sie nicht mehr begründet sind». Die Vorschrift enthält nach Ansicht des Bundesgerichts «mithin einen steuerlichen Aufwertungszwang, indem die Steuerbehörde befugt ist, die infrage stehende Beteiligung selbst zu bewerten mit steuerlichen Auswirkungen bis maximal zur Höhe der Gestehungskosten. Die Bestimmung ist insoweit aussergewöhnlich, als sie Abschreibungen und Wertberichtigungen auf qualifizierten Beteiligungen gleich behandelt und ersteren ihren definitiven Charakter nimmt. Da die Aufwertung in der Steuerbilanz steuererhöhend wirkt, trägt die Steuerbehörde die Beweislast dafür, dass eine nachhaltige Werterholung eingetreten ist» (E.3.1).
Werterhellung bis zur Veranlagung?
Neben anderen Dingen war strittig, ob das Steueramt bei der Bewertung zum höheren Börsenkurs auch den Kursverlauf der Aktie nach dem Bilanzstichtag, namentlich bis zum Zeitpunkt der Veranlagung, hätte berücksichtigen dürfen. Die Steuerpflichtige selbst machte geltend, dass der gewichtete Durchschnittskurs der Aktie – das gewichtete Eigenkapital und die kapitalisierte Dividende – zum Bilanzstichtag zu jeweils niedrigeren Werten führen würden.
Das Bundesgericht verwarf diese Bedenken. Zum einen sei es nicht abwegig, die Beteiligung an einer börsenkotierten Gesellschaft mit eben deren Börsenkurs zu bewerten. Weiter sei es «nicht zu beanstanden, dass die Steuerbehörde … die Wertentwicklung bis zur Veranlagung berücksichtigt hat. Darin liegt offensichtlich keine Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips, welches durch die Regelung von Art. 62 Abs. 4 DBG vom Gesetzgeber gerade bewusst durchbrochen wurde» (E.5.2.).
Objektivierung der Erkenntnismöglichkeiten
Das Urteil des Bundesgerichts ist in weiten Teilen schlüssig begründet. Dass Aktien einer kotierten Gesellschaft mit dem Börsenkurs bewertet werden, erscheint nachvollziehbar. Auch die Einschätzung, dass man bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung auf einen längeren Zeitraum und die Entwicklung nach dem Bilanzstichtag abstellen sollte, kann man teilen.
Problematisch erscheint es, diesen Zeitraum erst durch die Veranlagung zu beenden. Würde man etwa auf den tatsächlichen oder gesetzlichen Zeitpunkt der Erstellung oder Genehmigung der Jahresrechnung abstellen, würde dies die Bewertung und Besteuerung objektivieren. Zum anderen hätten Steuerpflichtige damit die Möglichkeit, auch handelsrechtskonform zu bewerten und Überraschungen bei der Einschätzung zu vermeiden.
Noch ein Hinweis: Das Urteil betrifft die Rechnungslegung nach Obligationenrecht bzw. steuerlich begründete Abweichungen davon. Für Zwecke der Unternehmensbewertung bleibt es dabei: Nur am Bewertungsstichtag erkennbare Entwicklungen sind zu berücksichtigen.
