Das Bundesgericht, die Praktikermethode und Fässer ohne Boden…
Es kommt selten vor, dass Steuerpflichtige auf eine höhere Bewertung ihres Vermögens bestehen. In dem vom Bundesgericht mit Urteil vom 19.09.2024 (9C_4/2024) entschiedenen Sachverhalt war jedoch genau dies der Fall: Die A AG produziert und entwickelt Gerbgefässe (vulgo: Fässer). Im Jahr 2013 beteiligte sie sich an der D AG, welche die von der A AG benötigten Holzfässer herstellte und zu diesem Zeitpunkt zumindest bilanziell überschuldet war. Die Beteiligung erfolgte durch Umwandlung einer gegenüber der D AG bestehenden Forderung in Höhe von rund 2 Mio. CHF. Im Folgejahr nahm die A AG in ihrer handelsrechtlichen Jahresrechnung eine Wertberichtigung von 500 TCHF auf die neue Beteiligung vor und reduzierte entsprechend ihren steuerbaren Reingewinn.
Die Kernfrage: Die Höhe des Verkehrswerts
Das kantonale Steueramt rechnete diese Wertberichtigung auf, was zu einem zweiten Verfahrensgang führte, der schliesslich wieder vor dem Bundesgericht endete. Im Kern war dabei die Frage zu beantworten, welchen Verkehrswert die Beteiligung im Jahr 2013 hatte, um daraus dann auf die Notwendigkeit und Höhe einer Wertberichtigung im Folgejahr zu schliessen.
Dazu verwendeten beide Parteien im Einvernehmen die Praktikermethode, jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen: Während die Steuerpflichtige damit den Einbuchungswert von rund 2 Mio. CHF rechtfertigte, kam das Steueramt auf etwa 800 TCHF. Diese Differenzen rührten einmal aus Währungsverlusten her, welche die Steuerpflichtige als ausserordentliche Aufwendungen nicht in die Ertragswertberechnung einbezog. Zum anderen machte sie erhebliche stille Reserven («Holzfasstechnologie» sic!) geltend, die den Substanzwert um rund 3.5 Mio. CHF erhöhen sollten.
Das eine wie das andere wurde vom Steueramt und den Vorinstanzen abgelehnt. Deren Erwägungen folgte auch das Bundesgericht und erkannte die Aufrechnung der Wertberichtigung durch das Steueramt an.
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