Bewertungsstichtag und Corona

08.05.2020
Author wevalue AG

Ist «Corona» bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen?

Es kommt – wie immer – darauf an, und zwar hier auf den Bewertungsstichtag. Eine «ausserordentliche Lage» ist spätestens mit den Entscheiden des Bundesrates vom 16. März 2020 eingetreten. Bei Bewertungen auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt sind die Auswirkungen von «Corona» vollumfänglich zu berücksichtigen. Dazu haben wir bereits informiert.

Auswirkungen am Bewertungsstichtag erkennbar oder nicht

Bei vor 16. März 2020 liegenden Bewertungsstichtagen kommt es darauf an, ob «Corona» und die damit verbundenen Auswirkungen «am Bewertungsstichtag … mit angemessener Sorgfalt mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen wären» (FM.35). «Massstab für Umfang und Tiefe solcher Untersuchungen kann der Kenntnisstand sein, der mit einer auf den Bewertungsstichtag durchzuführenden Due Diligence erreichbar gewesen wäre» (Kommentierung FM, S. 49).

Bewertungszweck entscheidend

Ausgehend von diesem Grundsatz kommt es weiter auf den Bewertungszweck an: Bei einer «ungeregelten» Bewertung aufgrund unternehmerischer Initiativen – bspw. Kauf oder Verkauf – beenden die Preisverhandlungen jede Wertdiskussion. Ob und inwieweit «Corona» wertrelevant ist, entscheiden die Parteien.

Bei «geregelten» also rechtlich erforderlichen Bewertungen, bestimmt das Gesetz die Bewertungskonzeption: Geht es bspw. um die Ermittlung von (objektivierten) Verkehrswerten, unterstellt dies eine Veräusserung auf den Bewertungsstichtag. Eine Berücksichtigung von an diesem Tag nicht erkennbaren Veränderungen kommt nur in Betracht, «wenn es sich um Ereignisse handelt, deren Wurzel bereits am Bewertungsstichtag gelegt war» (FM.36). Die Problematik dieser «Wurzeltheorie» liegt auf der Hand, denn auch «Corona» wäre ohne frühere initiale Infektion von Tieren und dann Menschen nicht eingetreten. Daher sind «Ursache und Wirkung in diesen Fällen kritisch zu bewerten und plausibel zu begründen» (FM.36).

Fazit

Aus unserer Sicht ist die «ausserordentliche Lage» ein am 31.12.2019 nicht vorhersehbares Ereignis, das bei rechtlich erforderlichen Bewertungen auf diesen – und einen früheren – Stichtag nicht berücksichtigt werden darf. Dies gilt bspw. für die Bewertung von Aktien, Beteiligungen und Unternehmen für Zwecke der Rechnungslegung und Besteuerung (Wertminderungen und Impairments) sowie bei erb- und güterrechtlichen Bewertungsanlässen.

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